��Ҙn2md�f�dx����{�ܪ���~\ �`u�Lo@S�O``�x ���@� ��Z Januar 2019 in Kraft getreten. Volksabstimmung vom 10.
0000076044 00000 n Juni 2018. Juni 2018. 0000001150 00000 n
0000001258 00000 n Der Bundesrat legt die Voraussetzungen für den Betrieb fest.Wer Grossspiele veranstalten will, braucht eine Bewilligung der interkantonalen Behörde.Im Gesuch um Erteilung der Bewilligung macht die Veranstalterin von Grossspielen Angaben über:Die Kantone können in rechtsetzender Form die Durchführung der folgenden Grossspiele verbieten:Die Veranstalter- und die Spielbewilligung sind nicht übertragbar.Für die Geltungsdauer, die Ãnderung, die Ãbertragbarkeit und den Entzug der Bewilligungen gelten die Artikel 29â31 sinngemäss.Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen melden der zuständigen Vollzugsbehörde alle wichtigen Vorkommnisse, welche die Sicherheit und die Transparenz des Spielbetriebs gefährden können.Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen stellen den Spielerinnen und Spielern die zur Spielteilnahme erforderlichen Informationen zur Verfügung.Stellt die Revisionsstelle bei der Durchführung der Prüfung Gesetzesverstösse oder andere Unregelmässigkeiten fest, so benachrichtigt sie unverzüglich die zuständige Vollzugsbehörde.Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen dürfen zum Zweck des Schutzes der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel sowie der Bekämpfung der Kriminalität und der Geldwäscherei Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bearbeiten.Die Spielerinnen und Spieler sind vor Spielbeginn zu identifizieren.Bei Tischspielen darf nur mit Jetons oder mit Spielplaques der betreffenden Spielbank gespielt werden.Unrechtmässig erzielte Spielerträge gehen an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.Die Veranstalterinnen von Grossspielen können Personen ohne Angabe von Gründen die Spielteilnahme verweigern.Die Spielbanken stellen den Spielerinnen und Spielern keine Gewinnbestätigung aus.Die Veranstalterinnen von Geldspielen sind verpflichtet, angemessene Massnahmen zu treffen zum Schutz der Spielerinnen und Spieler vor Spielsucht und vor dem Tätigen von Spieleinsätzen, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen und Vermögen stehen (exzessives Geldspiel).Soweit aufgrund des Gefährdungspotenzials und der Merkmale des Vertriebskanals des konkreten Geldspiels angezeigt, stellen die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen den Spielerinnen und Spielern Möglichkeiten zur Kontrolle und Beschränkung ihres Spielverhaltens zur Verfügung, insbesondere zur Kontrolle und Beschränkung der Spieldauer, der Spielhäufigkeit oder des Nettoverlusts.Die für das Sozialkonzept verantwortlichen Personen und die mit dem Spielbetrieb oder dessen Ãberwachung betrauten Angestellten der Spielbanken und der Veranstalterinnen von Grossspielen müssen eine Grundausbildung sowie jährliche Weiterbildungs- und Vertiefungskurse absolvieren.Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen reichen der zuständigen Vollzugsbehörde jährlich einen Bericht ein über die Wirksamkeit der getroffenen Massnahmen zum Schutz der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel.Erfüllt ein Angebot die Voraussetzungen für die Sperrung nicht mehr, so streicht es die zuständige Behörde von Amtes wegen oder auf Ersuchen aus der Sperrliste.Weder Beschwerden noch Einsprachen gegen Massnahmen nach diesem Kapitel haben aufschiebende Wirkung.
0�R���ꢗ�8fYD=�]� �Ҩ�+vW��*5���u�Ҁ� ��$Y�}Jk��L�y"y�e���Ůg�=C��Wk��ͯ�o/������j�'2�p2@9.�y��{#r�s�E~p����XB�r�^ڶ��Ui�=�(��Dd��� Notiz zum Geldspielgesetz, 4. 0000004058 00000 n 20a VStG) sind am 5.
(Geldspielgesetz, BGS) vom … Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 106 der Bundesverfassung 1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …2, beschliesst: Art. xref Das entsprechende Gesuch kann auch während der Laufzeit der Konzession gestellt werden.Die Konzession ist nicht übertragbar.
Kapitels an. endstream endobj 146 0 obj <> endobj 147 0 obj <> endobj 148 0 obj <>/ExtGState<>/Font<>/ProcSet[/PDF/Text]>> endobj 149 0 obj <> endobj 150 0 obj <> endobj 151 0 obj <> endobj 152 0 obj <> endobj 153 0 obj <> endobj 154 0 obj <> endobj 155 0 obj <> endobj 156 0 obj <>stream Januar 2018 Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) vom 29.